In immer mehr Bereichen des öffentlichen Lebens wird die Aufgabe Sicherheit und Ordnung durchzusetzen nicht mehr durch die Polizei, sondern durch private Sicherheitsdienste übernommen. Ob es sich um öffentliche Verkehrsmittel, Einkaufszentren oder Großveranstaltungen handelt, kommt der_die Bürger_in nicht in erster Linie mit der Polizei, sondern mit privaten Sicherheitsdiensten in Kontakt. Kommt es dabei zu Auseinandersetzungen, sind viele Betroffene schlicht weg überfordert: Die Rechte und Pflichten gegenüber Mitarbeitern(1) privater Sicherheitsdienste sind nicht bekannt und sehr undurchsichtig. Dies resultiert aus einer paradoxen Situation: Obwohl private Sicherheitsdienste immer mehr Aufgaben im (halb-)öffentlichen(2) Raum übertragen bekommen, existiert nach wir vor kein gesetzlicher Rahmen für diese.
Die Rechte von Securitys, Kaufhausdetektiven, Türstehern und Kontrolleuren basieren im wesentlichen auf zwei Bereichen: Der erste Bereich sind die jedermann_frau zustehenden Rechte. Die Anwendung von Gewalt kann einerseits durch Notwehr und Nothilfe – also die Verteidigung gegen einen rechtswidrigen Angriff – legitimiert werden. Andererseits hat jede_r das Recht jemanden bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten, wenn mensch sie_ihn auf frischer Tat ertappt haben will. Dabei gilt genauso wie für die Polizei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Der zweite Bereich ist das Hausrecht. In vielen halb-öffentlichen Bereichen üben private Sicherheitsfirmen das Hausrecht aus. Sie haben damit die Möglichkeit bei vermeintlichen Verstößen gegen die Hausordnung ein Hausverbot auszusprechen. Dieses dürfen sie auch mit verhältnismäßiger Gewalt durchsetzen – zum Beispiel in dem sie den_die Betroffene_n herausführen oder herausdrängen. Einige Kommunen haben auch die Durchsetzung von Verwaltungsvorschriften im öffentlichen Raum – wie zum Beispiel in Parks – an private Sicherheitsdienste übertragen.
Die Rechte privater Sicherheitsdienste sind also nicht mit denen der Polizei vergleichbar. Sie dürfen niemanden zwingen sich auszuweisen, Personen oder deren Sachen durchsuchen oder gar Leute in Gewahrsam nehmen. Die Anwendung von Gewalt ist nur in sehr wenigen Situationen zulässig und muss dabei immer verhältnismäßig sein.
Während an die Polizei als staatliche Insitution der Anspruch erhoben werden kann, dass diese dem Allgemeinwohl dient, ist bei privaten Sicherheitsdiensten eindeutig, dass diese nicht dem Allgemeinwohl, sondern einzig den Interessen ihrer Auftraggeber verpflichtet sind. Immer mehr öffentliche Orte werden privatisiert und wirtschaftlichen Interessen unterworfen. So werden ganze Innenstädte zu einem einzigen großen Kaufhaus. Personen, die im (halb-)öffentlichen Raum nicht nur konsumieren können oder wollen, stören und werden verdrängt. Dieses führen in vielen Fällen private Sicherheitsdienste gemeinsam mit Ordnungsämtern und Schutzpolizei aus.
Die Liste der Personen, die unerwünscht sind, ist lang: Ob es der Obdachlose ist, der nur einen Platz im Warmen sucht; die Motz-Verkäuferin(3), die sich ein paar Euro verdienen will; oder der Punk, der sich den öffentlichen Raum zurück nimmt. Dass diese Verdrängung nicht ohne Konflikte abläuft, ist selbstverständlich. Häufig verstärken sich bereits vorhandene autoritäre Verhaltensweisen und Vorurteile bei den Mitarbeitern der privaten Sicherheitsdienste angesichts dieses ausgrenzenden und diskriminierenden Auftrags zu einer gefährlichen Mischung. Fügen sich die Betroffenen nicht sofort dieser diskriminierenden Praxis oder protestieren gar lautstark gegen diese, wird der Auftrag häufig auch mit körperlicher Gewalt durchgesetzt. Die Motivation, die hinter solchen Übergriffen steht, wird durch begleitende Beleidigungen deutlich.
Diese Praxis wird von den Unternehmen zu mindestens billigend in Kauf genommen: Die Mitarbeiter sind schlecht oder gar nicht ausgebildet und werden miserabel bezahlt. So kriegt ein Brandenburger Wachmann 4,33 Euro pro Stunde – wenn sich der Arbeitgeber an den Tarifvertrag gebunden fühlt.(4) Weiterbildungen oder Deeskalationstrainings fehlen meist völlig. Stattdessen wird der Druck auf die Mitarbeiter mittels Prämien noch weiter erhöht. Droht für die Firma ein Imageschaden, weil einer ihrer Mitarbeiter zu stark oder zu öffentlich zugeschlagen hat, wird dieser auf die Straße gesetzt. Häufig wird so die halbe Belegschaft innerhalb weniger Jahre ausgetauscht.
Für die Betroffenen eines solchen Übergriffs ist es meist noch schwieriger sich zu wehren als gegenüber der Polizei: Einerseits sind die Rechte von priaten Sicherheitsdiensten undurchsichtig und meist unbekannt, andererseits fehlen jegliche Kontrollmechanismen. So bleibt ihm_ihr nur eine Anzeige gegen den einzelnen Mitarbeiter. Angesichts der hohen Fluktuation bei privaten Sicherheitsdiensten und der Kurzlebigkeit der Unternehmen ist die Hoffnung durch eine Anzeige etwas zu bewirken berechtigterweise noch geringer als bei der Polizei. Gleichzeitig wird die Kooperation zwischen der Polizei, Justiz und private Sicherheitsdienste immer enger und somit deren Aufklärungsinteresse gleichzeitig immer geringer. Kommt es zu einer Verurteilung, bleibt es meist bei einer Bewährungsstrafe oder gar nur einer Geldstrafe für den einzelnen Mitarbeiter, der allerdings nach der langen Prozessdauer schon längst durch andere Leute ersetzt wurde.
© Anti-Diskriminierungsbüro (ADB) Berlin e.V.
Ausstellung: „Vom Polizeigriff zum Übergriff”
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