Wann wird ein Polizeigriff zum Übergriff? Die juristische Definition beschreibt einen Übergriff als „unverhältnismäßige (körperliche) Gewaltanwendung von Beamten im Dienst“. Rechtlich gesehen ist eine polizeiliche Gewaltanwendung dann unverhältnismäßig, wenn von Zwangsmitteln und Zwangsmaßnahmen ein unangemessener Gebrauch gemacht wird. Diese Definition wirft bereits erste Probleme auf:
Ein Übergriff wird hier nicht durch eine bestimmte Handlung definiert. Und da der Einsatz von körperlicher Gewalt durch das allein beim Staat liegende Gewaltmonopol Polizisten ausdrücklich erlaubt ist und ihnen nur Extremformen wie Folter und Exekutionen verboten sind, wird eine Polizeihandlung erst durch den Kontext, in der sie ausgeführt wird, zum Übergriff.
Ein prügelnder Polizist befindet sich nicht sofort außerhalb der Legalität, sondern nur dann, wenn die Art und Weise der von ihm ausgeübten Gewalt als unverhältnismäßig angesehen werden kann. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach, hat der Polizeibeamte „unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahme diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen“(1). Doch ist der Begriff der Verhältnismäßigkeit je nach Sichtweise verschieden auslegbar. Wird zum Beispiel ein_e Tatverdächtige_r bei ihrer_ seiner Festnahme Beleidigungen, Schlägen, Tritten ausgesetzt, können Polizisten im nachhinein eine Verhältnismäßigkeit kontstruieren z.B. mit der Behauptung des entgegengebrachten Widerstandes. Dementsprechend ist es wichtig bei einem vermeintlichen Polizeiübergriff viele Zeug_innen zu kontaktieren, um der Darstellung der Polizisten etwas entgegensetzen zu können. (siehe Artikel: Was tun als Opfer oder Zeuge/in von Polizeigewalt?!)
Allgemein lässt sich also festhalten, dass Gewaltanwendung durch Polizisten immer erst dann als Übergriffe gelten, wenn sie mit dem Blick auf den Kontext, in dem sich die Gewaltanwendung abgespielt hat, als unverhältnismäßig angesehen werden müssen.
Ein weiteres Problem besteht in der Beschränkung des Begriffs „Übergriff“ auf die unverhältnismäßige körperliche Gewaltanwendung. Auch durch verbale Beleidigung, Beschimpfungen, unrechtmäßige und schikanierende Kontrollen sowie Gewaltandrohungen missbrauchen Beamte ihre polizeiliche Autorität. Die Realität zeigt gerade, dass diese psychische Gewalt mit körperliche Gewalt einhergeht. Oft nutzen Polizisten Beleidigungen und Provokationen sogar bewusst, um durch die Reaktionen des Betroffenen körperliche Übergriffe gegen diesen rechtfertigen zu können. Doch leider findet gerade die psychische Gewalt von juristischer Seite her kaum Beachtung.
Obwohl Polizeiübergriffe eine große Bandbreite zeigen und die Opfer, die Orte und die Art und Weise variieren, finden Übergriffe nicht beliebig statt, sondern weisen bestimmte Merkmale auf. Bei den Betroffenen handelt es sich meist um Angehörige gesellschaftlicher Minderheiten oder Randgruppen, wie Asylsuchende, Migrant_innen, Obdachlose, Drogenabhängige oder Angehörige ethnischer Minderheiten. Zusammenfassend also Personen mit geringer Beschwerdemacht. Zudem werden auch des Öfteren Teilnehmer_innen von Demonstrationen, sowie Journalist_innen Opfer von Übergriffen. Erschreckend ist die Erkenntnis, dass sich in dem letzten Jahrzehnt überflüssige und unnötige Polizeigewalt primär gegen Migrant_innen richtete. Dies deckt sich mit der faktischen Abschaffung des Grundrechtes auf Asyl und den zunnehmenden Repression gegen Flüchtling (Residenzpflicht, Asylbewerberleistungsgesetz, Sachleistungsprinzip, etc.).
Im Zusammenhang mit dem System von Gegenanzeigen und Nichtsanktion durch Gerichte und Vorgesetzt, veranlasste selbst amnesty international von einem „Muster“ der Polizeigewalt gegen Ausländer_innen in Deutschland zu sprechen.
Wo finden Polizeiübergriffe statt? Der Ort des Übergriffs ist mit Ausnahme von Gewaltanwendung bei Demonstrationen meist ein für die Öffentlichkeit nicht zugänglicher Ort, wie zum Beispiel Arrestzellen, Polizeiwachen oder Dienstfahrzeuge, was vermeintliche Zeug_innen von vornherein ausschließt.
Bei den Tätern handelt es sich so gut wie nie um einzelne Personen, sondern Übergriffe geschehen fast ausschließlich aus einem Kollektiv von Tätern heraus. Selbst wenn nur ein Polizist beleidigt oder schlägt, gibt es Kollegen die dies dulden und später decken, womit sie als genauso kriminell wie der eigentliche Täter einzustufen sind und was eine juristische Aufarbeitung von Polizeiübergriffe erschwert und meist verhindert. (siehe Artikel: Polizeiübergriffe im rechtsfreien Raum)
Meist finden Polizeiübergriffe in der Öffentlichkeit so gut wie keine Beachtung. Zu öffentlichem Interesse kommt es nur in wenigen Ausnahmefällen. Doch wird dann in den meisten Fällen von Seiten der Innensenatoren und Polizisten versucht, das Opfer des Polizeiübergriffs selbst als Täter_in darzustellen. Dabei werden häufig in der Bevölkerung verbreitete Vorurteile bedient: Demonstrant_innen werden als „Chaoten“ und „Randalierer“ dargestellt und die Migrant_innen als kriminell. Dies wird durch die beschuldigten Polizisten unterstützt, indem sie Gegenanzeigen gegen das Opfer des Übergriffs stellen. Nur wenn ein Übergriff gar nicht mehr zu leugnen ist – da dieser zum Beispiel durch Video- bzw. Fotomaterial dokumentiert wurde – werden die Übergriffe als solche anerkannt und öffentlich bedauert. Jedoch werden die Täter meist als „Schwarze Schafe“ abgestempelt, die es nun mal überall geben würde, wodurch strukturelle Ursachen und Mängel geleugnet und der Fall bagatellisiert wird. Nur in den seltensten Fällen haben Übergriffe berufliche oder strafrechtliche Konsequenzen für die Täter zur Folge.
© Anti-Diskriminierungsbüro (ADB) Berlin e.V.
Ausstellung: „Vom Polizeigriff zum Übergriff”
www.polizeigriff.de